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Personalausweis

Kurzinformationen

Die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises gilt ab dem vollendeten 16. Lebensjahr für alle meldepflichtigen Deutschen, die nicht im Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Personalausweispflicht auf Antrag möglich.

Die Beantragung eines Personalausweises / vorläufigen Personalausweises erfolgt auf förmlichen Antrag, der in der Meldebehörde computergestützt erstellt wird. Die Antragstellung muss grundsätzlich durch den Ausweisinhaber persönlich erfolgen. Sofern für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis die Antragstellung umfasst, hat dieser den Antrag in Anwesenheit des Betreuten zu stellen. Für Kinder / Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag in Anwesenheit des Kindes / Jugendlichen stellen.

Jede Person darf nur einen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis / vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Verlust und auch das Wiederauffinden sind unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.

Die Aushändigung erfolgt an den Antragsteller. Bei Verhinderung kann eine bevollmächtigte Person das Dokument entgegennehmen.

 

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