Die maximal zulässige Länge der Rettungswege beträgt grundsätzlich 35 Meter (nach Landesbauordnungen und Arbeitstättenrichtlinien). Das bedeutet, dass von jedem Punkt eines Raumes nach höchstens 35 Metern (in Luftlinie gemessen) ein gesicherter Bereich bzw. der Außenbereich zu erreichen sein muss.
Unter "gesichertem Bereich" ist ein rauchdicht abgetrenntes Treppenhaus oder der mit einer Brandschutztür gesicherte Übergang in einen benachbarten Brandabschnitt zu verstehen. Durch Einbauten (Anlagen, Maschinen, Lagerbereiche, Unterteilung in Büroräume) können Rettungswege um etwa 50 % verlängert werden.
Übersicht: Länge von Rettungswegen
Länge Rettungsweg Luftlinie |
Räumlichkeiten |
Rechtsgrundlage |
35 m |
in Wohn-, Verwaltungsgebäuden, Gewerbe, Industrie |
nach Landesbauordnungen (LBO) und Arbeitstättenrichtlinien (ArbstättRL) |
25 m |
in Geschäftshäusern |
nach Sonderverordnungen |
20 m |
in Hochhäusern usw. |
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Übersicht: Länge von Stichfluren
Länge von Stichfluren |
Räumlichkeiten |
Rechtsgrundlage |
10 m |
kein Ausgang oder Anleitermöglichkeit am Ende des Flures |
nach LBO |
20 m |
jeweils wenigstens eine Anleitermöglichkeit pro Raum |
nach LBO |
bis zu 50 m tatsächlicher Länge |
in Räumen ohne besondere Gefährdung |
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore" |
50 m |
in brandgefährdeten Räumen mit Springklerung o.Ä. |
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore" |
25 m |
in brandgefährdeten Räumen ohne Springklerung o.Ä. |
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore" |
20-10 m |
in giftstoff- explosionsgefährdeten Räumen o.Ä. |
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore" |