Nach § 68 Nr. 6 der Abgabenordnung (AO) ist eine Tombola bei einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn sie von den örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltungen genehmigt wurde oder als genehmigt gilt. Insgesamt darf höchstens zweimal im Jahr eine Tombola veranstaltt werden.
Nicht genehmigungspflichtig ist eine Tombola bei "geschlossenen Veranstaltungen", zu denen nur eine begrenzte Anzahl von Personen Zutritt hat (z.B. nur Vereinsmitglieder und persönlich eingeladene Gäste).
Ändert sich der Verwendungszweck, ist die Behörde umgehend darüber zu informieren.
Die Abrechnung über die Verwendung des Erlöses ist der Erlaubnis erteilenden Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.