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Erlaubnis für Makler, Bauträger, Baubetreuer, beantragen

Kurzinformationen

Die Tätigkeit als Makler, als Baubetreuer und - unter bestimmten Voraussetzungen - auch als Bauträger setzen eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) voraus.

Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder als sogenannter Nachweismakler die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO).

Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will (§ 34c Abs. 1 Nr. 4a GewO).

Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 4b GewO).

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