Die Erlaubnispflicht des § 34c Gewerbeordnung (GewO) erfasst nicht nur den reinen Immobilienmakler für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume und Bauträger und Baubetreuer. Auch Vermittler von Darlehen (§ 34c Abs. 1 Nr. 1) und bestimmten Anlageformen (§ 34c Abs. 1 Nr. 2) sowie Anlageberater (im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Investmentfondsanteilen), die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz benötigen, unterliegen der Erlaubnispflicht. Das gilt auch für Handelsvertreter, die als Vermittlungsvertreter für einen Makler Vermittlungs- und Nachweistätigkeiten der oben genannten Art erbringen. Insbesondere bei der Vermittlung und dem Angebot von Finanzdienstleistungen und Kapitalanlagen (§ 34c Abs. 1 Nr. 2) kann sich darüber hinaus noch eine gesonderte Erlaubnispflicht aus dem KWG ergeben.
Grundsätzlich benötigen auch selbständige Hausverwalter die Erlaubnis nach § 34 c GewO, wenn sie die von ihnen verwalteten Wohnräume vermitteln. Dabei spielt keine Rolle, dass die Mietverträge im Namen des Vermieters abgeschlossen werden und dem Hausverwalter gegebenenfalls nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Courtage zusteht. Nur dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Hausverwalters geringfügig ist - dies soll bei zwei bis drei Wohnungsvermittlungen im Jahr der Fall sein - , übt er keine erlaubnispflichtige Maklertätigkeit aus.
Die Erlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen (zum Beispiel einer GmbH) beantragt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaft) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich bei der für den beabsichtigten Betriebssitz zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Natürliche Personen, die bei Antragstellung noch nicht wissen, wo sie ihren (künftigen) Betriebssitz begründen wollen, können die Erlaubnis auch bei ihrer Wohnsitzbehörde beantragen.