Genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit
Kurzinformationen
Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Man unterscheidet hier zwischen
Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
- Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
- Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
- Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)
- Betrieb einer Gaststätte (§ 2,9,11,12 Gaststättengesetz-GastG)
und
nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
- Pfandleiher (§ 34 GewO)
- Bewacher (§ 34 a GewO)
- Versteigerer (§ 34 b GewO)
- Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)
Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.