Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Suche
Ansicht zum Drucken öffnen
 

Genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit

Kurzinformationen

Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Man unterscheidet hier zwischen

Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten

  • Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
  • Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
  • Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)
  • Betrieb einer Gaststätte (§ 2,9,11,12 Gaststättengesetz-GastG)

und

nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten

  • Pfandleiher (§ 34 GewO)
  • Bewacher (§ 34 a GewO)
  • Versteigerer (§ 34 b GewO)
  • Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)

Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.

Ansprechpartner

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

23. 11. 2024 - Uhr

 

29. 11. 2024 - Uhr