Bei Immissionen (schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm, Gerüche, Staub etc.) unterscheidet man - vereinfacht - zwischen verhaltensbezogenen und anlagenbezogenen Einwirkungen. Gehen Immissionen in erster Linie von einer technischen Anlage aus, regelt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Zulassung solcher Anlagen und die zulässigen Betriebszeiten. Einzelheiten finden sich oft in Verordnungen, die auf dem BImschG beruhen.
Für die Genehmigung von solchen Anlagen und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist das Landesumweltamt (LUA) zuständig.
Gehen Immissionen in erster Linie vom Verhalten von Personen aus (z.B. Besucherlärm bei Veranstaltungen, unnötiges Laufenlassen von PKW-Motoren, Störungen der Nachtruhe), so ist das Ordnungsamt zuständig.
Die genannten Zuständigkeiten überschneiden sich an einigen Stellen. So regelt z.B. die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) die Lärmobergrenzen und Betriebszeiten von Rasenmähern, Freischneidern und ähnlichen Geräten. Das Ordnungsamt hat aber nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung des Landes die Einhaltung der Betriebsregeln zu überwachen
Neben den öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften bestehen häufig zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung nach dem BGB. Derjenige, der sich gestört fühlt, kann selbst oder über einen Anwalt solche Ansprüche gegen den Verursacher geltend machen.
Das Ordnungsamt kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Gebot der Nachtruhe und der Vermeidung belästigenden Lärms erteilen, z.B. für Dorffeste.