Eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 LimschG ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
- Die Verbrennung wird nur gelegentlich durchgeführt.
- Die Größe des Feuerhaufens darf die Maße von 1 m Höhe und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
- Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz, Äste und Reisig genutzt.
- Der Brennstoff muss trocken sein.
- Abfälle gehören nicht ins Holzfeuer.
- Keine Verbrennung von Laub.
- Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des Feuers schützen.
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind dürfen keine Holzfeuer entzündet werden.
- Der Abstand des Feuers zum Wald muss mindestens 100 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 1 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
- Die Nachbarschaft ist vor dem Termin zu informieren.
- Die Feuerstelle muss von einer volljährigen Aufsichtsperson überwacht werden.
- Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Das Erlöschen ist ebenfalls von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
- Es sind immer Löschmittel bereit zu halten.
- Die Höhe der Flammen darf 1 m nicht überschreiten.
- Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden.
- Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
- Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf den Nachbargrundstücken dürfen nicht gefährdet werden.
- Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m).
- Keine Verbrennung bei Waldbrandstufe 3 u.4 und bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste).
- Keine Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung usw. benutzen.
In Gebieten mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- oder entsprechende Aktionspläne aufzustellen sind, sind auch offene Holzfeuer unzulässig, da auch sie erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen.