Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen
Beschreibung
Der Hund muss das erste Lebensjahr vollendet haben.
Der Hund ist dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard gekennzeichnet.
Die örtliche Ordnungsbehörde erteilt eine Bescheinigung (Negativzeugnis).
Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.
Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.