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Sonderverkauf, Genehmigung beantragen

Beschreibung

Grundsätzlich ist jederzeit jegliche Sonder- oder Rabattaktion im Hinblick auf den Zeitpunkt, die Dauer, die Menge, das Sortiment und den Grund der Veranstaltung erlaubt, es sei denn, sie verstößt gegen eine der übrigen Vorschriften des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das heißt, dass jeder Händler nach freiem Belieben Aktionen starten, befristete Rabatte auf sein ganzes Sortiment gewähren, jedes Jahr Geschäftsjubiläum feiern und auch sonst jeglichen Anlass zum Feiern nutzen kann. Schlussverkäufe sind ganzjährig zulässig und nicht mehr auf bestimmte Sortimente beschränkt. Werbegemeinschaften, Innenstadthändler oder Einkaufszentren können nach ihrem Belieben einen gemeinsamen Termin für die Verkaufsaktion festlegen, z. B. rund um ihr Stadtfest oder ein sonstiges Event. Sie dürfen nur keine zusätzlichen Absprachen über Preisgestaltungen treffen und keinen zum Mitmachen zwingen.

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