Verboten ist ferner das Tragen von Waffen und von Uniformen oder Uniformteilen zur Darstellung einer politischen Gesinnung, wobei für Jugendorganisationen hinsichtlich der Uniformen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, wenn sich die Jugendorganisation vornehmlich der Jugendpflege (bspw. Pfadfinder, Jugendfeuerwehr) widmet.
Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf Grund dieser Einschränkungen verboten sind, müssen vom Veranstalter 48 Stunden vor Bekanntgabe angemeldet werden, es ist ferner für eine ausreichende Zahl von Ordnern zu sorgen.
Eine Ausnahme hiervon gilt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht für sogenannte "Spontan-Demonstrationen". Unter Spontanversammlungen versteht man Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlaß ohne vorherige Organisation bilden. In verfassungskonformer Auslegung des § 14 I VersG besteht für diese Versammlungen keine Anmeldepflicht, da es zum einen keinen "Leiter" iSv. § 14 II VersG gibt, zum anderen das Grundrecht aus Art. 8 I GG für Spontanversammlungen sonst leerliefe (BVerfGE 69, 315, 350 f. - Brokdorf). Daher ist auch eine Versammlungsauflösung wegen fehlender Anmeldung (§ 15 II VersG) bei Spontanversammlungen ermessensfehlerhaft.