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Veranstaltung, anmelden eines Aufzugs mit Auftakt- und Schlusskundgebung

Kurzinformationen

Grundsätzlich verbietet das Gesetz mehreren Personengruppen das Recht zur Veranstaltung von Versammlungen oder zur Teilnahme:

  • Personen, gegen die Entscheidungen nach Art. 18 GG (Aberkennung von Grundrechten) ergangen sind
  • Personen, die Ziele einer verfassungswidrigen Partei oder deren Ersatzorganisation fördern wollen
  • Parteien, die durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden
  • Vereinigungen, die nach dem Vereinsgesetz (bzw. Art. 9 Abs. 2 GG) verboten wurden

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