Veranstaltung, anzeigen einer Verkaufsveranstaltung
Kurzinformationen
Wenn Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten oder Bestellungen auf Waren annehmen, so handelt es sich um ein Wanderlager i. S. des § 56 a Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO), sofern auf die Veranstaltung mittels „öffentlicher Ankündigung“ hingewiesen wird. Solche Wanderlager fallen unter die Reisegewerbe-Vorschriften (§§ 55 ff GewO). Das Wanderlager muss dem Vertrieb von Waren dienen, Dienstleistungen werden also nicht erfasst.
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