- Grundsätzlich darf die Befestigung der Werbeträger Straßenlaternen nicht beschädigen oder zerstören. Daher sind keine oder nur mit Gummipuffern ausgestattete Befestigungen, nur Befestigungsmaterialien, die frei von Klebstoffen sind und Kabelbinder aus Kunststoff jedoch kein blanker oder ummantelter Draht zulässig.
- Das Anbringen von Werbeträgern an Verkehrszeichen und / oder Lichtsignalanlagen ist nicht zulässig
- Der Antragsteller hat die Werbeplakate in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie die Straßenbauverwaltung und die Gemeinde von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.
- Durch die Anbringung der Plakate darf der Gemeingebrauch der öffentlichen Verkehrsflächen, die Wirksamkeit der amtlichen Verkehrszeichen sowie die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
- Die Plakatwerbung ist unzulässig jeweils 50 m vor und hinter dem Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven. Die betreffenden Straßenlampen sind durch Hinweise gekennzeichnet.
- keine Werbung im denkmalgeschützten Bereich; hierfür ist ein gesonderter Antrag bei der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis zu stellen.
- Die Werbeplakate dürfen nicht in den Fahrbahnbereich hineinragen. Im Geh-/Radwegbereich hat die Unterkante des Plakates eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m zu betragen.
- Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigem. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.
- Als Untergrundfarben für die Werbeplakate sind die Farben rot, gelb und blau nicht zu verwenden.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Schilder und das dazugehörende Befestigungsmaterial sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Die Plakate dürfen keine jugendgefährdenden Darstellungen enthalten.
- Plakate von Dritten dürfen nicht verdeckt werden.
- Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und –einrichtungen ist unzulässig.
- Die Genehmigung des Brandenburgischen Straßenbauamtes ist Bestandteil dieser Genehmigung.
- Diese Genehmigung gilt als widerrufen, wenn die vorgenannten Auflagen nicht eingehalten werden oder die Zahlung der Gebühr nicht fristgemäß erfolgt.
- In diesem Fall wird bereits vorgenommene Werbung als unerlaubte Sondernutzung behandelt.
- Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.
Bei Verstoß gegen eine der vorgenannten Auflagen wird die Plakatwerbung umgehend Seitens der Behörde entfernt. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers. Auf § 20 des Brandenburgischen Straßengesetzes wird hingewiesen.