Abbruchgenehmigung
Kurzinformationen
Der Abbruch einer baulichen Anlage ist nicht mehr genehmigungspflichtig, in bestimmten Fällen besteht jedoch eine Anzeigepflicht. Eine Anzeigepflicht besteht nicht,
- wenn die Errichtung der Anlage nach § 55 BbgBO genehmigungsfrei ist
- bei Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 m³ umbautem Raum
- für ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Inhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes).