Anspruchsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, prüft in diesen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger im Auftrage der zuständigen Kreis-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen
- wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
- die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Eigenes Einkommen und Vermögen wird angerechnet. Zum Einkommen zählen Renten und Pensionen, Wohngeld, Ehegattenunterhalt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte, tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht.
Zum Vermögen zählen Haus- und Grundvermögen, PKW, Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Nicht zum Vermögen zählen Beträge bis zu einem Betrag von 2.301 Euro bei Alleinstehenden, Beträge bis zu einem Betrag von 2.915 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften.
Nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, z. B. Blindengeld, Pflegegeld der Hilfe zur Pflege, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, Einkünfte, die aufgrund ausdrücklicher Vorschriften in anderen Gesetzen nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden, z. B. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen der Pflegeversicherung, öffentlich-rechtliche Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, der nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient (§ 83Abs. 1 SGB XII), bürgerlich-rechtliches Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege.
Vom Einkommen abgesetzt werden können auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten.
Die Leistungen werden nach Regelsätzen pauschaliert bemessen, die von den Landesregierungen festgelegt werden. Ab dem 1. Juli 2008 beträgt der monatliche Regelsatz 351 Euro für Alleinstehende bzw. für den Haushaltsvorstand und für Haushaltsangehörige jeweils 80 % des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes. Dazu kommen die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII (bei Gehbehinderung und bei notwendiger Krankenkost, einmalige Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Hilfe in Sonderfällen, z. B. bei drohendem Wohnungsverlust wegen Schulden). Bei weiterem besonderen Bedarf können in Einzelfällen ergänzende Darlehen erbracht werden. Wird kostenloses Mittagessen gewährt, ist der Regelsatz zu mindern.