Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben
Personen, wenn das Einkommen der Eltern (gemeinsam) oder Kinder (jeweils pro Kind) jährlich einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt,
Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie
ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst
den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem SGB XII , in dem der bisherige Zuschlag von 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen enthalten ist,
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig) und,
die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden.
Mehrbedarfe sind für folgende Personenkreise vorgesehen, wobei auch mehrfache Mehrbedarfsregelungen zuerkannt werden können; die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Regelsatzhöhe nicht übersteigen.
Gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen, erhalten einen Zuschlag von 17 Prozent ihres Regelsatzes. Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.
Hilfen in Sonderfällen, wie zum Beispiel die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können im Rahmen der Grundsicherung als Beihilfe erbracht werden.
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind Ihre Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind Ihre eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.