Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben
Personen, wenn das Einkommen der Eltern (gemeinsam) oder Kinder (jeweils pro Kind) jährlich einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt,
Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie
ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst
den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem SGB XII , in dem der bisherige Zuschlag von 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen enthalten ist,
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig) und,
die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden.
Mehrbedarfe sind für folgende Personenkreise vorgesehen, wobei auch mehrfache Mehrbedarfsregelungen zuerkannt werden können; die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Regelsatzhöhe nicht übersteigen.
Gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen, erhalten einen Zuschlag von 17 Prozent ihres Regelsatzes. Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.
Werdende Mütter erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Zuschlag von 17 Prozent ihres Regelsatzes. Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.
Alleinerziehende Personen mit einem oder mehr Kindern wird ein Mehrbedarf anerkannt in Höhe von
36 vom Hundert ihres Regelsatzes für ein Kind unter 7 Jahren oder für 2 Kinder unter 16 Jahren, oder
12 vom Hundert ihres Regelsatzes für jedes Kind, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht vorliegen, insgesamt jedoch höchstens 60 vom Hundert des Eckregelsatzes.
Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.
Dauerhaft erwerbsgeminderte Personen erhalten für eine Eingliederungshilfe einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen erhalten bei erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung einen Zuschlag in angemessener Höhe.
Leistungen für eine Erstausstattung (zum Beispiel für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt) werden gesondert erbracht.
Hilfen in Sonderfällen, wie zum Beispiel die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können im Rahmen der Grundsicherung als Beihilfe erbracht werden.
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind Ihre Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind Ihre eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.