Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl am 25.05.2014
Bekanntmachung der Wahlleiterin zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Schipkau und des Ortbeirates der Ortsteile Annahütte, Drochow, Hörlitz, Klettwitz, Meuro und Schipkau am 25. Mai 2014
Gemäß § 26 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:
I. Wahltermin und Wahlzeit
Aufgrund des § 1 der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2014 v. 04.09.2013 findet die Wahl zur Vertretung der Gemeinde Schipkau am Sonntag, den 25. Mai 2014 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachdem der Minister des Innern den Wahltermin für die landesweiten Kommunalwahlen bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für die Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise auch auf Folgendes hin:
A. Wahl zur Vertretung der Gemeinde Schipkau
1. Anzahl der zu wählenden Vertreter
Es sind insgesamt 18 Vertreter zu wählen.
2. Wahlkreise
Die Gemeindevertretung Schipkau hat durch Beschluss das Wahlgebiet in einen Wahlkreis eingeteilt.
3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.
3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12.00 Uhr
bei der Wahlleiterin in der Verwaltung der Gemeinde Schipkau, Schulstr. 4, 01998 Schipkau OT Klettwitz, Zimmer 2, Frau Kurio schriftlich eingereicht werden.
4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12.00 Uhr schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.
5. Inhalt der Wahlvorschläge
5.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 5a) zur BbgKWahlV eingereicht werden.
Sie müssen enthalten
1. Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,
2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Name und die Kurzbezeichnung müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.
5. das Wahlgebiet.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur die unter Nummer 1 und 5 bezeichneten Angaben enthalten.
5.2 Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf höchstens 27 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
5.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und, soweit möglich, den Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Angabe, gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.
Bei Listenvereinigung gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson und der erste Unterzeichner des zweiten Beteiligten als stellvertretende Vertrauensperson.
5.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählgruppe muss in jedem Fall von dem Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, darunter jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
5.5. Wichtige Beschränkungen
Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Schipkau benannt sein. Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an dieser Wahl teilnimmt.
6. Voraussetzung für die Benennung als Bewerber
6.1. Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.
b) Der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.
c) Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a gemäß § 93 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag einer Partei eingereicht, hat der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem seine Parteimitgliedschaft anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist.
Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber.
6.2 Zur Wählbarkeit
6.2.1 Wählbarkeit von Deutschen
Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die
- am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet und
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ein Deutscher ist nach § 11 Abs. 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er
- gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
6.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern
Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
- am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet und
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben Aufenthalt haben.
Ein Unionsbürger ist nach § 11 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er
- gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
6.3 Mit dem Wahlvorschlag ist der Wahlleiterin für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zur BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zur BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
7. Zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG
7.1 Die Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
7.2 Die Bewerber einer Wählergruppe und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
7.3. Die Bewerber einer Listenvereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
7.4. Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.
7.5. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
7.6. Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zur BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen.
Die Niederschrift ist mindestens von dem Versammlungsleiter sowie zwei weiteren von der Versammlung bestimmten Teilnehmern zu unterzeichnen. Die drei Unterzeichner haben gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Bestimmungen des § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.
8. Unterstützungsunterschriften
8.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
8.1.1. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 17. Deutschen Bundestag oder im 5. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Oberspreewald- Lausitz durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schipkau durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
8.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oberspreewald- Lausitz durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schipkau durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
8.1.3 Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die am 9. September 2013 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oberspreewald- Lausitz oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schipkau vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
8.1.4 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr Beteiligten wenigstens eine der in Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
8.2 Wichtige Hinweise
8.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die/der nicht nach der vorstehenden Nummer 8.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den jeweiligen Wahlkreis mindestens 10 Unterstützungsunterschriften von im Wahlkreis wahlberechtigten Personen beizufügen.
Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bis zum 19. März 2014 16.00 Uhr bei der Wahlbehörde zu leisten. Sie kann auch ggf. bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden. Die Unterschriftsliste muss der Wahlbehörde bis 19. März 2014, 16.00 Uhr vorliegen.
Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 gemäß § 93 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
8.2.2 Die Formblätter werden von der Wahlleiterin auf Anforderung des Wahlvorschlagträgers sofort bei der Wahlbehörde in der Gemeindeverwaltung Schipkau, Schulstr. 4, 01998 Schipkau OT Klettwitz ausgereicht.
Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerber und ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind.
Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnung der an ihr Beteiligten anzugeben.
Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.
Auf Anforderung des Wahlvorschlagträgers wird die Wahlleiterin unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages ggf. bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.
8.2.3 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
8.2.4 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Vertretung Gemeinde Schipkau unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.
8.2.5 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerber selbst ist unzulässig.
8.2.6 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt, die Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.
8.2.7 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis zum 17. März 2014, 16.00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
8.2.8 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner auf der Unterschriftsliste zu vermerken, dass sie im betreffenden Wahlgebiet wahlberechtigt sind.
9. Mängelbeseitigung
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. März 2014, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerber beziehen, nicht mehr behoben werden sowie fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Person nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, beseitigt werden. Über die Zulassung der Wahlvorschläge hat der Wahlausschuss bis spätestens 28. März 2014 zu entscheiden. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung werden gem. § 4 Abs. 1 BbgKWahlV durch Aushang in den Ortsteilen bekannt gemacht. Die im Wahlvorschlag benannten Vertrauenspersonen werden zu der Sitzung geladen.
10. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt am 26.03.2014, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
B. Wahl der Ortsbeiräte der Ortsteile Annahütte, Drochow, Klettwitz, Hörlitz, Meuro und Schipkau
Die Ausführungen zu Buchstabe A, unter den Nr. 3, 4, 5, 6.1, 6.3, 7, 8.1, 9 und 10 zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Schipkau, gelten für die Wahl der Ortsbeiräte der Ortsteile mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat eines Ortsteils ist das jeweilige Gebiet des entsprechenden Ortsteils.
2. Anzahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:
im Ortsteil Annahütte: 3
im Ortsteil Drochow: 3
im Ortsteil Hörlitz: 3
im Ortsteil Klettwitz: 3
im Ortsteil Meuro: 3
im Ortsteil Schipkau: 3
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im jeweiligen Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
5. Die in der Gemeinde Schipkau wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zu den Ortsbeiräten der Ortsteile bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde Schipkau wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens
im Ortsteil Annahütte: 5
im Ortsteil Drochow: 3
im Ortsteil Hörlitz: 5
im Ortsteil Klettwitz: 5
im Ortsteil Meuro: 5
im Ortsteil Schipkau: 10
Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 7. März 2008 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteils durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind. Entsprechendes gilt für Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 8 sinngemäß.
III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke können bei der Wahlleiterin angefordert werden. Mustervordrucke sind auch auf der Internetseite www.wahlen.brandenburg.de unter dem Link „Kommunalwahlen“ eingestellt.
Schipkau OT Klettwitz, 20.01.2014
gez.
Ulrike Kurio
Wahlleiterin für die Gemeinde Schipkau