Die Entsorgung von Gartenabfällen
Schipkau, den 28. 10. 2016
Grünschnitt in der freien Natur ist rechtlich Abfall. Jeder, der seine Gartenabfälle im Wald oder in der freien Landschaft entsorgt, verstößt gleich gegen mehrere Gesetze (Abfallrecht, Forstrecht). Er begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das Waldgesetz des Landes Brandenburg sieht für diese Ordnungswidrigkeit oder deren Versuch eine Geldbuße bis 20.000 Euro vor.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist keine Alternative. Es ist grundsätzlich verboten! Sie können natürlich auch die fachgerechte Kompostierung der Gartenabfälle in Ihrem eigenen Garten durchführen.
Landesbetrieb Forst Brandenburg Zeppelinstraße 136
14471 Potsdam
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