Aufruf der Wahlleiterin
Bildung Wahlausschuss
Gemäß § 16 Absatz 1 Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG), in Verbindung mit § 3 BbgKWahlG, ist für das Wahlgebiet Schipkau ein Wahlausschuss zu bilden.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter wurden gemäß § 15 Absatz 1 BbgKWahlG durch die Vertretung berufen. Der Wahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes.
Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Verweisen möchte ich auf die Ablehnungsgründe zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlausschuss, nach § 83 Absatz 5 des BbgKWahlG.
Gemäß § 83 Absatz 4 BbgKWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglied in einem Wahlausschuss sein.
Ich möchte Sie daher bitte, mir einen geeigneten Vorschlag zur Berufung als Beisitzer für den Wahlausschuss zu unterbreiten. Der Vorschlag soll enthalten: Familien- und Vornamen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und die telefonische Erreichbarkeit.
Bitte teilen Sie mir Ihren Vorschlag bis zum 16. April 2008 mit.
Kurio
Wahlleiterin