Corona-Pandemie: Kita zu – was nun? Näheres zur Notbetreuung an Kindertagesstätten und Schulen im Gemeindegebiet
Auch im Gemeindegebiet Schipkau schließen auf Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg ab Mittwoch alle fünf Kindertagesstätten sowie die Horteinrichtungen und Schulen. Dies betrifft auch die in Trägerschaft des Klinikums Niederlausitz befindliche Kita auf dem FamilienCampus in Klettwitz sowie die dortige Schwesternschule.
Zugleich erließ der Landkreis eine Allgemeinverfügung zur Notfallbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Schulen ab dem 18.3.2020.
In allen Einrichtungen wird es für Kinder, deren Eltern in versorgungsrelevanten Infrastrukturen arbeiten, zu einer Notbetreuung kommen.
Dazu müssen Eltern ihre Kinder mit einem Antragsformular als berechtigt anmelden. Die Gemeinde hat dazu umgehend einen Fragebogen entwickelt und in den Kindertagesstätten ausgegeben. Daneben bietet auch der Landkreis einen Fragebogen (wie hier beigefügt) an. Beide Formulare sind gültig und können angewandt werden.
Nur wenn BEIDE Sorgeberechtigten bzw. (bei Alleinerziehenden) das jeweilige Elternteil diesen ausgefüllten Fragebogen mitbringen, ist die Berechtigung für eine Notbetreuung des Kindes/der Kinder gegeben.
In allen anderen Fällen obliegt die Kinderbetreuung den Eltern.
Es bleibt zudem im Interesse der Begrenzung der Virus-Ausbreitung bei dem Grundsatz, dass die Notbetreuung vor dem Hintergrund des Infektionsschutzgesetzes eher die Ausnahme sein sollte.
Der Schulbusverkehr findet in dieser Woche noch regulär statt, ab der kommenden Woche ist mit Einschränkungen zu rechnen. Weitere Informationen folgen. Siehe auch www.vgosl.de.
* Beschäftigte in Versorgungsrelevanten Infrastrukturen: Der Landkreis OSL und die Kommunen legen die Definition des MSGIV zu Grunde. Demnach ist die Notbetreuung für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychisch Erkrankter,
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr (auch freiwillige) sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- Rechtspflege,
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
- Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- in der fortgeführten Kindertagesbetreuung.