Corona-Pandemie: Landkreis ändert Zugang zur Notbetreuung von Kindern
SENFTENBERG / SCHIPKAU: Rund zwei Wochen nach Inkrafttreten der ersten Eindämmungsverordnung gegen das Covid-19-Virus passt der Landkreis die Bestimmungen über die Notbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Grundschulen an. In der Änderung wird der Kreis der berechtigten Berufsgruppen erweitert. Der Landrat erließ dazu eine 2. Änderung zur Allgemeinverfügung vom 16. März 2020.
Wie der Landkreis mitteilt, wird mit der Zweiten Änderung ein Anspruch auf Notbetreuung ab sofort auch dann eingeräumt, wenn nur ein Personensorgeberechtigter in einem systemrelevanten Beruf arbeitet und keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Diese „Ein-Elternregelung" gilt jedoch nur für Berufsgruppen
- im Gesundheitsbereich,
- in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
- im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
- der stationären, teilstationären und ambulanten Erziehungshilfen,
- in Internaten gemäß § 45 SGB VIII,
- der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychisch Erkrankter
- für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters
Zudem gilt die Neuerung, dass Kinder bis zum Ende des Grundschulalters unabhängig davon, ob die Personensorgeberechtigten in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, in die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert. Die Notwendigkeit der Betreuung ist in diesem Fall durch das zuständige Jugendamt zu bestätigen.
Der Wortlaut der 2. Änderung ist auf der Internetseite des Landkreises einsehbar. Das vom Landkreis herausgegebene veränderte Anmeldeformular ist hier beigefügt.