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Landtagswahl 22.09.2024

Allgemeine Informationen zur Landtagswahl

Wahlperiode:

Die Wahl zum 8. Landtag Brandenburgs findet am 22. September 2024 statt.

Der Brandenburgische Landtag wird in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl alle fünf Jahre gewählt.

Wahlgebiet:

Das Wahlgebiet ist das Gebiet des Landes Brandenburg und umfasst 44 Wahlkreise.

Wahlsystem:

Der Landtag besteht aus 88 Abgeordneten, wobei 44 durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen gewählt werden. Es ist eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kandidaten im Wahlkreis (Direktmandat) und eine Zweitstimme zur Wahl einer Liste einer Partei oder politischen Vereinigung (Listenmandat). Jede wählende Person kann nur eine Erststimme und auch nur eine Zweitstimme abgeben.

Maßgebend für die Stärke der Fraktionen im Landtag sind die gültigen Zweitstimmen. Die personelle Zusammensetzung wird zunächst durch die gewonnenen Direktmandate und dann durch die Reihenfolge der jeweiligen Landeslisten bestimmt.

Es ziehen nur die Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen in den Landtag ein, die 5 % der im Wahlgebiet gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. 

Auf Grund von Ausgleichs- und Überhangmandaten kann sich die Anzahl der Abgeordneten insgesamt auf maximal 110 Abgeordnete erhöhen.

 

Information für Wählende

 

Information für Wahlhelfende

 

Hinweise für Mitglieder der Wahlvorstände (Broschüre)

 


Wahlbekanntmachung
für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg
am 22. September 2024

 

 

 

  1. Allgemeine Informationen

     

                Am 22. September 2024 findet die oben genannte Wahl in der Zeit von 08.00 Uhr bis   18.00 Uhr statt.

                

    1.1       Wahlbezirke  

                

                Das Wahlgebiet der Gemeinde Schipkau ist in acht allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

 

Ortsteil Annahütte:- Turnhalle (barrierefrei), Bahnhofstraße 2
Ortsteil Drochow:- Feuerwehrgerätehaus (barrierefrei), Hauptstraße 23 a
Ortsteil Hörlitz:- Kulturhaus (barrierefrei), Klettwitzer Straße 48
Ortsteil Klettwitz:- Kulturhaus (barrierefrei), Markt 17
Ortsteil Meuro:- Haus der Vereine (barrierefrei), Klettwitzer Straße 1
Ortsteil Schipkau:- Bürgerhaus (barrierefrei), Hauptstraße 1 a
 - Bürgerzentrum (barrierefrei), G.-Hauptmann-Straße 1
 - Mensa Grundschule (barrierefrei), Fr.-Engels-Straße 41

                                        

  1. Wahldurchführung

 

Auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis spätestens 1. September 2024 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der oder die Wahlberechtigte wählen kann.

 

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis er    oder sie eingetragen ist. Die Wähler und Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigungskarten und Ihren amtlichen Personalausweis – oder     Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich  der Wähler oder die Wählerin über eine Person auszuweisen.

 

Behinderte Wahlberechtigte können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ausgestattet ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur      Ausübung des Wahlrechts beantragen.

 

Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel für die oben  genannte Wahl ausgehändigt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. In jedem Wahllokal hängt ein Musterstimmzettel für die Wahl aus.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

 

 a) für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens bzw. der Vornamen, des Berufes oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerbenden sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerbende" oder "Einzelbewerbender" für Bewerbende, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jedes Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, 

 

b) für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerbenden und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

 

Die wählende Person gibt die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher oder welchem Bewerbenden sie gelten soll,

und 

die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. 

 

Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet          und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

 

  1. Grundsatz der Öffentlichkeit

     

    Die Wahlhandlung sowie die in Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung      und Feststellung des         Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat  Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

     

    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal  befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der     wählenden Person durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede   Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen             Landeswahlgesetzes).

 

  1. Wählende Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 

 

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

     

b) durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

  1. Hinweise zur Briefwahl:

     

    Bei der Briefwahl für die Landtagswahl ist ein Wahlbrief abzusenden bzw. einzureichen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde einen     amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen   amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und            dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig bei der auf dem Wahlbriefumschlag  angegebenen Stelle übersenden oder persönlich abgeben, dass der Wahlbriefumschlag dort spätestens  am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

     

                Die Briefwahlvorstände des Wahlkreises 38 treten am 22.09.2024 in Senftenberg, Dubinaweg 1, Haus 1 um 15.00 Uhr zusammen.

     

                Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

     

  2. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren      Stimmzettel.

  3. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag    und verschließt diesen.

  4. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem     Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

  5. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen     Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

  6. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet oder übergibt diesen an             die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle.

 

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlagen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

 

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der  Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck  eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.

 

  1. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler und Wählerinnen gilt Folgendes:

     

    Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese             durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur  Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

     

    Für die Landtagswahl wird es Stimmzettelschablonen geben. Für den Erhalt von             Stimmzettelschablonen sollten sich die blinden- und sehbehinderten        Wahlberechtigten an nachfolgenden Verband wenden.

                

                Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.

                Straße der Jugend 114

                03046 Cottbus

                Tel.: 0355/2 25 49

                Fax: 0355/72 93 974

                E-Mail: 

                Internet: www.bsvb.de

 

  1. Jede wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl  herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist             strafbar (§107 a  Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

            

            Schipkau OT Klettwitz, 25.07.2024

 

            gez. Prietzel

            Bürgermeister


Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

 

 

  1. Das Wahlberechtigtenverzeichnis liegt in der Zeit vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 bei der Gemeinde Schipkau, Schulstraße 4, Einwohnermeldeamt in 01998 Schipkau OT Klettwitz nach Maßgabe des § 17 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) für Wahlberechtigte zur Einsicht aus. 

 

Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:

 

Montag                 09.00 – 11.00 Uhr 

Dienstag               09.00 – 11.00 Uhr und 13:00 – 17.30 Uhr

Mittwoch               geschlossen

Donnerstag          09.00 – 11.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

Freitag                  09.00 – 11.00 Uhr

 

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

 

  1. Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Wer seine Angaben im Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfrist, spätestens bis zum 06.09.2024, 12:00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen. 

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt    werden.

     

  2. Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 01.09.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. 

    Wer in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. 

     

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

     

  3. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 38 (Oberspreewald-Lausitz I – Stadt Lauchhammer, Amt Ortrand, Amt Ruhland, Gemeinde Schipkau, Stadt Schwarzheide) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

 

  1.             eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,

     

    1.             eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn 

     

  2. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetz versäumt hat,

     

  3. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist,

     

  4. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat.

     

Wahlscheine können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20.09.2024, 18:00 Uhr zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. 

     

In den Fällen nach Pkt. 5.2 Buchstabe a bis c können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

 

  1. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende Unterlagen beizufügen:

     

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,

  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag und

  • ein Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite 

 

  1. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an

 

  • die wahlberechtigte Person persönlich,

  • die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG)

  • eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

 

  1. Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

     

    Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten: 

 

  • den Wahlschein, 

  • in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel. 

 

  1. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist. 

     

  2. Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standartbrief ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Schipkau OT Klettwitz, 25.07.2024

 

gez. Prietzel

Bürgermeister

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